Corona Aktualisierung
Auszug aus der aktuellen Coronaverordnung BW
Fahrschulen dürfen nur noch Online-Unterricht anbieten.
Davon ausgenommen sind:
Fahrerlaubnisprüfungen (Theorie und Praxis) sind weiterhin möglich und können von prüfungsreifen Fahrschülerinnen und Fahrschülern absolviert werden. Hierfür wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat, die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist. Der Fahrschüler/die Fahrschülerin muss prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen.
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist un
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